14 ZentG. - Prüfung der Aufgabe der EDÖK anhand der Gesetzesmaterialien. Weder das BWIS, noch das ZentG, noch die dazugehörigen Materialien enthalten Hinweise, dass die EDÖK in ihrer Funktion als Schiedsgericht in Analogie zur Regelung des Datenschutzgesetzes im Privatbereich eingesetzt worden wäre, da der EDÖK dort eine richterliche Kontrollund Aufsichtsfunktion über den EDÖB zukommt. Es ergibt sich somit, dass die EDÖK für ihre Kontrolle über dieselben Überprüfungs-, Beurteilungs- und Empfehlungsbefugnisse verfügt wie der EDÖB (E. 1). - EDÖB und EDÖK nehmen nicht nur das Auskunftsrecht der betroffenen Person, sondern alle ihr nach Art. 25 DSG zustehenden Rechte stellvertretend wahr;