Indirekte Auskunft betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der inneren Sicherheit (Staatsschutz). Art. 18 BWIS. Art. 14 ZentG. - Prüfung der Aufgabe der EDÖK anhand der Gesetzesmaterialien. Weder das BWIS, noch das ZentG, noch die dazugehörigen Materialien enthalten Hinweise, dass die EDÖK in ihrer Funktion als Schiedsgericht in Analogie zur Regelung des Datenschutzgesetzes im Privatbereich eingesetzt worden wäre, da der EDÖK dort eine richterliche Kontrollund Aufsichtsfunktion über den EDÖB zukommt.