{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 18\nerlassen sind. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Gesetzes- und\nVerordnungsrechts in der Ämterkonsultation durch den EDSB ersetzt diese\nÜberprüfung nicht.\n6. Stellt der EDSB bei seinen Kontrollen fest, dass ein über das Auskunftsrecht\nhinausgehendes Interesse des Betroffenen an Auskünften über die\nDatenbearbeitungen des DAP bzw. der Bundeskriminalpolizei besteht, hat\ner auch die Bearbeitung der Daten im konkreten Fall in die Überprüfung\nnach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS einzubeziehen. Ein solches Interesse\nist namentlich anzunehmen, wenn die Kontrolle des EDSB ergibt, dass eine\nVielzahl von Informationen über den Gesuchsteller gespeichert sind oder dass\ndie gespeicherten Informationen intensiv bearbeitet wurden.\n7. EDSB und BAP haben möglichst alle Voraussetzungen zu schaffen, dass\nsolche Kontrollen tatsächlich durchgeführt werden können (bspw. durch die\nEntwicklung einer Auswertungssoftware, die eine elektronische Kontrolle der\nDatenbearbeitungsprotokolle erlaubt).\n8. Der EDSB hat seine Abklärungen in den Akten angemessen\nzu dokumentieren. Allein das Notieren und Aufbewahren von\nDokumentennummern beim EDSB genügt den Anforderungen an die\nDokumentation der Kontrollen nicht. Zu dokumentieren wären auch die\nhauptsächlichen rechtlichen Erwägungen des EDSB hinsichtlich Zulässigkeit\nbzw. Unzulässigkeit einer Datenbearbeitung.\n9. Die Praxis des DAP zur systematischen Registrierung aller nach Art.\n265 BStP gemeldeten Urteile unabhängig vom Vorliegen der gesetzlich\nvorausgesetzten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder\näusseren Sicherheit verletzt Art. 15 Abs. 6 BWIS.\n10. Die Errichtung von Sachstämmen verletzt Art. 3 Bst. i der ISIS-Verordnung,\nsoweit dadurch für Drittpersonen auf den in dieser Bestimmung\nvorausgesetzten Bezug zu Stammpersonen verzichtet wird.\nGestützt auf diesen Entscheid erlässt die EDSK folgende Empfehlungen:\n1. Dem EDSB wird empfohlen seine Abklärungen und Überprüfungen im Sinne\nder obigen Erwägungen angemessen in den Akten zu dokumentieren.\n2. Dem EDSB wird empfohlen, wenn ein Anlass dazu besteht, in\nÜberprüfungen nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS auch Aspekte wie die\nDatenrichtigkeit oder die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung soweit\nmöglich einzubeziehen.\n3. Dem EDSB wird empfohlen die Rechtmässigkeit der festgestellten\nDatenbearbeitungen vollständig zu überprüfen. Namentlich sollten sich die\nÜberprüfungen auch auf die Normenkontrolle des Verordnungsrechts sowie\nauf gewährte Zugriffe auf die Daten erstrecken.\n4. Dem EDSB und dem BAP wird empfohlen, eine Auswertungssoftware für die\nKontrolle der Datenbearbeitungsprotokolle zu entwickeln.\n5. Dem EDSB und der Bundeskanzlei wird empfohlen, den Personalbestand\ndes EDSB soweit aufzustocken, dass Überprüfungen nach Art. 14 ZentG bzw.\nArt. 18 BWIS gesetzeskonform ohne rechtliche Einbussen durchgeführt\nwerden können.\n\n19\n6. Dem DAP wird empfohlen, auf die systematische Registrierung von\nVerurteilungen zu bestimmten Delikten zu verzichten.\n7. Dem DAP wird empfohlen, auf die Errichtung von Sachstämmen zu\nverzichten, soweit darunter Drittpersonen gespeichert werden, die in keinem\nBezug zu Stammpersonen stehen.\n\n20\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.95 - Auszug aus dem Entscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom\n22. Mai 2003/15. März 2004\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 490\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}