{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 17\ndie betroffene Person selber im System als Stammperson registriert ist.\nDiese Regelung dient ebenfalls dem Ziel, die Verhältnismässigkeit der\nDatenbearbeitungen zu gewährleisten.\nDie Einträge über das Verfahren des Gesuchstellers stammen aus den\nJahren 1998-2002. Der letzte Eintrag bezieht sich auf eine Beschwerde des\nGesuchstellers (erfasst am 2.1.2001). Die hier in Frage stehenden Einträge über\nden Gesuchsteller müssten also jetzt gelöscht werden, selbst wenn ein Bezug\nzu einer Stammperson bestünde.\ni. Abschliessend lässt sich im Sinne der obigen Erwägungen sagen, dass eine\ngewisse Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitungen\ndurchaus möglich ist, doch präsentiert sie sich primär unter dem Aspekt\nder Einhaltung der spezifischen Zwecke der massgeblichen Gesetzesund Verordnungsbestimmungen. Es scheint daher eine Auslegung des\nRechts im Vordergrund zu stehen, die die massgeblichen Normen nicht\nbloss als reine Ordnungsvorschriften interpretiert, sondern nach deren\nSinn und Zweck insbesondere im Hinblick auf eine Konkretisierung\ndes Verhältnismässigkeitsprinzips fragt. Daraus lassen sich auch für\npolizeiliche Datenbearbeitungen Leitplanken für die Abgrenzung\nvon unverhältnismässigen bzw. verhältnismässigen Eingriffen in die\nPersönlichkeitsrechte der Betroffenen ableiten.\nGestützt auf die obigen Erwägungen wird erkannt:\n1. In den Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art. 18 BWIS nimmt die EDSK\neigentliche richterliche Kontroll- und Aufsichtsfunktionen wahr über den\nEDSB hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Art. 14 Abs.\n2 ZentG und Art. 18 Abs. 1 BWIS und gegenüber den Zentralstellen (heute\nBundeskriminalpolizei) bzw. über das Bundesamt hinsichtlich des Vollzugs der\nEmpfehlungen des EDSB.\n2. EDSB und EDSK nehmen nicht nur für eine betroffene Person das\nAuskunftsrecht stellvertretend wahr, sondern üben auch sinngemäss die\ndieser nach Art. 25 DSG zustehenden Rechte stellvertretend aus, soweit dies\naufgrund der Besonderheiten der Verfahren nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18\nBWIS, insbesondere unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsanliegen\nmöglich ist.\n3. Der Bund muss die beiden Kontrollorgane mit den Ressourcen ausstatten,\ndie sie für die Durchführung der gesetzlichen Kontrollen benötigen.\nEine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Kognition oder ein\nweitergehender Verzicht auf die Aktenführung und die Dokumentation der\ndurchgeführten Kontrollen ist den beiden Kontrollorganen im Hinblick auf die\nbeschränkten Ressourcen verwehrt.\n4. Die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitungen und des\nWahrheitsgehaltes der bearbeiteten Informationen ist zumindest im Sinne\neiner Plausibilitäts- und einer Willkürkontrolle zu überprüfen.\n5. Der EDSB und die EDSK stellen namentlich fest, ob Daten über die\nGesuchsteller ohne gesetzliche Grundlage bzw. gestützt auf gesetzeswidrige\nVerordnungsbestimmungen bearbeitet werden und diesbezüglich\nEmpfehlungen zur Behebung von Mängeln in der Datenbearbeitung zu\n\n"}