{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 16\nKonkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Drittpersonen\ndürfen nur registriert werden, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass\nsie eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit im Sinne des BWIS\ndarstellen. Auf welche Fakten sich diese Vermutung stützen muss, wird\ndurch die Verordnung ebenfalls präzisiert. Ein allgemeiner Verdacht gegen\nein bestimmtes Umfeld oder bestimmte Personengruppen genügt für die\nRegistrierung als Drittperson nicht; vorausgesetzt wird vielmehr ein konkreter\nBezug zu Personen oder Organisationen, die selber als Stammperson\nregistriert sind. Für die Registrierung der Verurteilungen verzichtet der DAP\nallerdings auf einen solchen konkreten Bezug. Der DAP hat statt dessen einen\nSachstamm geschaffen, unter dem systematisch alle Verurteilungen erfasst\nwerden, indem die betroffenen Personen dort als Drittpersonen registriert\nwerden.\nMit anderen Worten verzichtet der DAP (durch die Errichtung von\nSachstämmen verbunden mit der Möglichkeit, darunter Drittpersonen\nzu registrieren) bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen auf den\nkonkreten Bezug zu Stammpersonen und stellt statt dessen auf die Vermutung\nab, dass die Begehung bestimmter Delikte allgemein eine Gefahr im Sinne des\nBWIS darstellt, losgelöst vom Vorhandensein konkreterer Anzeichen für eine\nGefahr, so wie es in Art. 3 Bst. i der ISIS-Verordnung in Verbindung mit Art. 13\nund 15 BWIS vorausgesetzt wird. Nicht nur die systematische Registrierung\naller Verurteilungen zu bestimmten Delikten ist somit rechtswidrig, sondern\nauch die Errichtung von Sachstämmen, soweit damit für Drittpersonen der\nBezug zu Stammpersonen nach Art. 3 Bst. i der ISIS-Verordnung gelöst wird.\ng. Man könnte sich noch fragen, ob der DAP die Daten über die Gesuchsteller\nim Einzelfall bearbeiten dürfte, - d. h. wenn sie nicht Teil einer systematischen\nRegistrierung sämtlicher Verurteilungen wären. Die Prüfung der\nVerhältnismässigkeit in diesem Fall ist schwieriger. Ausschlaggebend scheinen\nfolgende Überlegungen: Die Gesuchsteller sind nicht als Stammpersonen\neingetragen, sondern nur als Drittpersonen. Offenbar schätzt also auch der\nDAP die Situation so ein, dass von den Gesuchstellern selber keine Gefahr für\ndie innere oder äussere Sicherheit ausgeht, dass sie aber mit entsprechenden\nOrganisationen oder Personen in Verbindung stehen könnten. Indessen\nscheint es sich bei dieser Annahme nur um eine nicht belegbare Vermutung\nzu handeln, weil die Gesuchsteller nicht bei einer bestimmten Stammperson\neingeordnet werden konnten, sondern der Ausweg über den Sachstamm\ngewählt wurde. Vielleicht wäre es eines Tages, bei einer Weiterbearbeitung\nder Daten, einmal möglich, einen solchen Bezug zu konkreten Stammpersonen\nzu schaffen, doch fehlt dieser Bezug heute offensichtlich. Dies zeigt, dass es\nsich um eine - verfassungsrechtlich eben unzulässige - Datenbeschaffung\nauf Vorrat handelt. Eine Datenbearbeitung auf Vorrat scheint in jedem Fall\nunverhältnismässig.\nh. Selbst wenn nach Erlass des vorliegenden Entscheides nachträglich ein\nsolcher Bezug zu einer Stammperson hergestellt werden könnte, ist auf\ndie Regelung von Art. 16 Abs. 3 der ISIS-Verordnung zu verweisen, wonach\nAngaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren ohne eigenen Stamm\nregistriert sind, anlässlich der Gesamtbeurteilung gelöscht werden. Nach\nAblauf von drei Jahren genügt für die Registrierung als Drittperson also\nein Bezug zu einer Stammperson nicht mehr. Für die Weiterbearbeitung\ndieser Daten wird nach Ablauf dieser Frist vielmehr vorausgesetzt, dass\n\n"}