{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 15\nreine Rationalisierungsmassnahme darstelle, wenn direkt die Mitteilungen\nnach Art. 265 BStP für die Registrierung in ISIS verwendet werden. Aus\nverfassungsrechtlicher Sicht (vgl. Art. 164 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) ist jedoch\nfraglich, ob der so offen gehaltener Katalog von Art. 14 Abs. 2 BWIS eine\ngenügende gesetzliche Grundlage ist, um als gesetzlich vorgesehener Zweck\nim Sinne von Art. 4 Abs. 3 DSG gelten zu können. Jedenfalls ermächtigt Art.\n14 BWIS nicht zu einer flächendeckenden Informationsbeschaffung. Nach\nder Botschaft (BBl 1994 II 1179) ist «Informationsbeschaffung auf Vorrat ...\nnicht zulässig.» Somit wäre wohl bspw. die flächendeckende Beschaffung von\nInformationen über alle strafrechtlichen Verurteilungen bei bestimmten\nDelikten oder gar zu allen strafrechtlichen Verurteilungen von Art. 14\nBWIS nicht gedeckt. Dementsprechend wurde bei Erlass der gesetzlichen\nGrundlagen für das automatisierte Strafregister ein Zugriff des DAP auf\ndas Strafregister für Zwecke des präventiv-polizeilichen Staatsschutzes\nzwar diskutiert, dann aber abgelehnt (vgl. Botschaft vom 17. September\n1997 betreffend die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für\nPersonenregister, BBl 1997 IV 1307 sowie AB 1998 S 1033).\ne. Auch das BWIS selbst enthält Schranken für die Bearbeitung von Daten\naus Strafverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens: Nach Abschluss des\nStrafverfahrens dürfen nach Art. 15 Abs. 6 BWIS Daten über beschuldigte\nPersonen nicht allgemein weiterbearbeitet werden, sondern nur, «wenn\nAnhaltspunkte bestehen, dass sie über Gefährdungen der inneren und äusseren\nSicherheit Aufschluss geben können» (Art. 15 Abs. 6 Bst. a BWIS).\nDiese Regelung, die eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips\nfür die Datenbearbeitungen des DAP ist, setzt einen Einzelfallentscheid voraus,\nin welchem zu prüfen ist, ob Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren\nund äusseren Sicherheit bestehen. Die Praxis des DAP zur systematischen\nRegistrierung aller nach Art. 265 BStP gemeldeten Urteile unabhängig vom\nVorliegen der gesetzlich vorausgesetzten Anhaltspunkte für eine Gefährdung\nder inneren oder äusseren Sicherheit widerspricht somit Art. 13 Abs. 2 BWIS\nund sprengt den Rahmen von Art. 15 Abs. 6 BWIS. Vom Wortlaut her geht Art.\n13 VWIS über Art. 15 Abs. 6 BWIS hinaus, weil er nicht mehr auf die im Gesetz\nverankerten Restriktionen für die Bearbeitung von Daten nach Abschluss des\nStrafverfahrens bezug nimmt, sondern die Zulässigkeit der Datenbearbeitung\neinzig von deren Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung abhängig macht.\nIndessen steht der Wortlaut von Art. 15 VWIS einer gesetzeskonformen\nAuslegung nicht entgegen, da er nicht verhindert, dass für den Sonderfall\nder Bearbeitung von Personendaten nach Abschluss des Strafverfahrens die\nVoraussetzungen von Art. 15 Abs. 6 BWIS eingehalten werden.\nWeder der Gesuchsteller X noch Y verfügen über einen eigenen\nPersonenstamm in ISIS. Sie sind als sogenannte Drittpersonen im System\nregistriert. Als Drittpersonen gelten nach Art. 3 Bst. i der ISIS-Verordnung\n«Personen oder Organisationen, die in einem Bezug zu einer mit einem\nStammdatensatz erfassten Person oder Organisation stehen, selber aber die\nVoraussetzungen zur eigenständigen Registrierung nicht erfüllen.» Somit setzt\nauch die Registrierung als Drittperson einen Einzelfallentscheid darüber\nvoraus, dass eine bestimmte Person oder eine bestimmte Organisation\n«in einem Bezug zu einer mit einem Stammdatensatz erfassten Person\noder Organisation stehen.» Inhaltlich stellt diese Regelung wiederum eine\n\n"}