{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 14\nBundesanwaltes. Aus der Stellungnahme des EDSB ergibt sich, dass in casu das\nUrteil betr. X dem BAP effektiv aus dieser Quelle (Mitteilung der Urteile nach\nArt. 265 Abs. 1 BStP) zugekommen war.\nd. Das DSG ist zwar nicht anwendbar auf hängige Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2\nBst. c DSG), doch handelt es sich bei der Speicherung von Verurteilungen\nin ISIS für Zwecke des präventiven Staatsschutzes gerade nicht um eine\nBearbeitung von Personendaten im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern\num die Verwendung von Informationen aus abgeschlossenen Strafverfahren\nfür andere Zwecke. Für solche Bearbeitungen gilt das DSG, wobei der Frage\nder Zweckentfremdung besondere Bedeutung zukommt. (vgl. dazu M.\nBuntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995,\nN. 48 zu Art. 2). Nach Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu dem\nZweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den\nUmständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.\nDer EDSB betrachtet die Speicherung der Urteile in ISIS für Zwecke des\npräventiven Staatsschutzes als rechtmässig, weil der BStP in Art. 265 keine\nZweckbindung für die Verwendung der gemeldeten Urteile enthalte. Es\nfragt sich, ob diese Auslegung nicht Art. 4 Abs. 3 DSG widerspricht, wonach\nder Zweck der Bearbeitung gesetzlich vorgesehen sein müsse. Der EDSB\nmöchte es in casu genügen lassen, wenn der Verwendungszweck vom\nGesetz nicht gerade ausgeschlossen wird. Zum Schluss, dass Art. 265 BStP\nkeine Zweckbindung enthalte, gelangte der EDSB offenbar aufgrund des\nWortlautes der Bestimmung, der eine Mitteilung (auch) an die betroffenen\nÄmter erlaubt. In der Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung\ndes Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Bundesgesetzes\nvom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (BBl 1998 1559) wurde\nzu Art. 265 Abs. 1 BStP indessen ausgeführt, dass die Mitteilungspflicht\n«Rechtsgrundlage für die Kompetenz des Bundesanwaltes, Rechtsmittel\nzu ergreifen» bilde. Die im Rahmen dieser Revision des BStP explizit\nvorgesehene Möglichkeit der Mitteilung an andere Verwaltungsbehörden\nwar lediglich eine Anpassung an die bereits bestehende Praxis, wonach\nEntscheide ebenfalls zwecks Einlegung von Rechtsmitteln direkt den sachlich\nzuständigen Verwaltungsbehörden zuzustellen waren (vgl. Botschaft a.a.O.).\nEine Verwendung der Urteile für Zwecke des präventiven Staatsschutzes ist\nsomit im BStP nicht vorgesehen.\nMan kann sich fragen, ob allenfalls das BWIS eine solche Verwendung\nerlaube. Die Informationsbeschaffung durch den DAP ist in Art. 14 BWIS\ngeregelt. Art. 14 Abs. 2 BWIS enthält einen allgemeinen Katalog der Mittel\nder Datenbeschaffung. Im vorliegenden Zusammenhang könnten als\ngesetzliche Grundlage insbesondere das Recht der Informationsbeschaffung\ndurch Einholen von Auskünften (Bst. b) und das Recht zur Einsicht in\namtliche Akten (Bst. c) in Betracht kommen. Man könnte hier argumentieren,\ndass die Kompetenz zur Informationsbeschaffung durch das Einholen\nvon Auskünften oder die Einsicht in amtliche Akten generell erlaube alle\nInformationen, die in irgendeiner Funktion beim DAP anfallen, auch für\nZwecke des präventiven Staatsschutzes zu bearbeiten. Namentlich seien\nauch Strafverfolgungsorgane nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BWIS zur Erteilung\nvon Auskünften und, wenn sie eine konkrete Gefährdung der inneren oder\näusseren Sicherheit feststellen, zu Meldungen an den DAP verpflichtet (Art.\n13 Abs. 2 BWIS). Möglicherweise argumentiert jemand gar, dass es eine\n\n"}