{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 13\nBereich zweckmässig. Insbesondere stellt der EDSB durch das Notieren der\nDokumentennummern sicher, dass Akten nicht nachträglich entfernt werden\nkönnen.\n7. (Feststellung zum vorliegenden Fall)\n8.a. Die EDSK stellte anlässlich ihres Augenscheins fest, dass eine\nentsprechende Verurteilung des Gesuchstellers X Anlass zur Registrierung\nunter dem Sachstamm Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) war.\nDabei handelte es sich nicht um eine Registrierung im Einzelfall, sondern\num Einträge im Rahmen der systematischen Registrierung aller\nVerurteilungen wegen Verletzung dieser Strafnorm. Unter dem Stamm\n261bis StGB waren nach Auskunft des BAP zu jenem Zeitpunkt 249 Einträge\nregistriert. Verurteilungen wegen anderer Straftatbestände werden ebenfalls\nin ISIS systematisch registriert. Somit ist im vorliegenden Fall nicht nur die\nVerhältnismässigkeit der Registrierung des Gesuchstellers X im Einzelfall\nzu überprüfen, sondern es stellt sich die Frage nach der Rechtmässigkeit\nder systematischen Registrierung von Verurteilungen wegen bestimmter\nStraftaten in ISIS allgemein.\nb. Die diesbezügliche Praxis des BAP hinsichtlich Verurteilungen nach\nArt. 261bis StGB in ISIS stützt sich seit dem 4. Mai 2001 auf die «Weisung\n291» des DAP. Danach «werden die dem DAP zur Kenntnis gebrachten\nStrafanzeigen und Urteile im Zusammenhang mit Art. 261bis StGB unter einem\nentsprechenden Sachstamm registriert.» Die Weisung wurde vom Chef des\nDAP nach Rücksprache mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen\nJustiz- und Polizeidepartements (EJPD) erlassen. Somit handelt es sich nicht\num eine Rechtsnorm. Hingegen ist seit dem 1. August 2001 die Verordnung\nüber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) vom 27.\nJuni 2001 in Kraft, welche die Sicherheitsorgane ermächtigt, Personendaten\nüber administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu\nbearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist (Art. 13\nAbs. 1 VWIS). Ferner wird die Bundesanwaltschaft durch Anhang 1 Ziff. 4\nBst. c dieser Verordnung verpflichtet, dem DAP Mitteilungen von Urteilen\nund Einstellungsbeschlüssen über Strafsachen zu machen, deren Verfolgung\nund Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Zudem muss die\nBundesanwaltschaft dem DAP die ihr nach der Verordnung vom 10. November\n2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung,\nSR 312.3) zugehenden Informationen zuleiten, sofern diese Strafentscheide in\nden Anwendungsbereich des BWID fallen.\nc. In der «Weisung 291» des DAP vom 4. Mai 2001 des DAP wird auf die\nMitteilungsverordnung Bezug genommen. Diese stützt sich auf Art. 265 Abs.\n1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege\n(BStP, SR 312.0). Gegen Entscheidungen in Strafsachen, die in der\nMitteilungsverordnung genannt werden, stehen dem Bundesanwalt\ndie Rechtsmittel des kantonalen Rechts (Art. 266 BStP) sowie die Eidg.\nNichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 Bst. d Ziff. 3 BStP) zu. Zweck der\nMitteilungspflicht ist die Begründung der «Beschwerdelegitimation» des\n\n"}