{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 12\nund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR\n172.010) stützen, übersieht jedoch, dass die Bestimmung dem Bundesrat\nlediglich eine Organisationskompetenz erteilt, jedoch keine Kompetenz\nzur Derogation gesetzlich verankerter Datenschutzvorschriften. Da die\nDatenbearbeitungsprotokolle nicht überprüft wurden, kann heute im Fall\nder Gesuchsteller nicht mehr festgestellt werden, ob unrechtmässige Zugriffe\nauf ihre Daten erfolgten.\nZusammenfassend lässt sich festhalten, dass der EDSB wie die EDSK\nim Rahmen ihrer Kontrolle abklären müssen, ob Daten über die\nGesuchsteller ohne gesetzliche Grundlage bzw. gestützt auf gesetzeswidrige\nVerordnungsbestimmungen bearbeitet werden, und sie haben entsprechende\nEmpfehlungen zur Behebung festgestellter Mängel in der Datenbearbeitung zu\nerlassen.\n6. Der EDSB verzichtet, wie er darlegte, aus Sicherheitsgründen darauf, die\nErgebnisse seiner Überprüfung schriftlich festzuhalten, sofern er keine\nEmpfehlung erlässt. In seiner Stellungnahme schlug er im Einvernehmen\nmit dem BAP ein System vor, wonach die Ausdrucke aus den Systemen und die\nübrigen Dokumente (auch im Hinblick auf eine spätere Auskunftserteilung\nan die betroffene Person) beim BAP aufbewahrt werden. Bezüglich der\nDokumentation seiner rechtlichen Überlegungen machte der EDSB geltend,\ndass namentlich das Notieren der einschlägigen rechtlichen Grundlagen einen\nunverhältnismässigen Aufwand verursache, jedenfalls soweit es sich um\nseines Erachtens zulässige Datenbearbeitungen handle. Aus dem Anspruch\nauf Akteneinsicht ergibt sich eine Pflicht zur Führung von Akten. Ob eine\nAktenführungspflicht besteht, hängt von der konkreten Interessenlage\nab (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege\ndes Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 297). Da auch für Datenbearbeitungen des\nDAP und der Bundeskriminalpolizei ein Akteneinsichtsrecht zeitlich\nnicht unbegrenzt ausgeschlossen werden kann, ein solches vielmehr\nim Zeitpunkt der nachträglichen Information der betroffenen Personen\n(Art. 18 Abs. 6 BWIS bzw. Art. 14 Abs. 4 ZentG) möglich ist, empfahl die\nEDSK in ihrem Zwischenentscheid dem EDSB, seine Abklärungen in den\nAkten zu dokumentieren. Sodann muss der EDSB seine Überprüfungen\nzuhanden der EDSK angemessen dokumentieren, sofern ein Gesuchsteller\num Überprüfung der Mitteilung des EDSB bzw. des Vollzugs seiner\nEmpfehlungen durch die EDSK ersucht. Der Bericht sollte in den Grundzügen\ndie Feststellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Erwägungen sowie allfällige\nMassnahmen dokumentieren. Allein das Notieren und Aufbewahren von\nDokumentennummern beim EDSB genügt für die Überprüfungen durch die\nEDSK nicht. Ob es ausreicht, die rechtlichen Überlegungen des EDSB nur im\nFall von Fehlerbeanstandungen festzuhalten, ist fraglich. Indessen scheint\ndie hinsichtlich Aktenaufbewahrung gefundene Lösung (Aufbewahrung der\nAkten beim BAP) angesichts der Geheimhaltungsinteressen im vorliegenden\n\n"}