{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 11\nder Protokolle tatsächlich Kontrollen durchgeführt werden, verliert die\nMassnahme wesentlich an Wirksamkeit, jedenfalls dann, wenn dieser\nUmstand bei den Datenbearbeitenden bekannt ist (vgl. dazu auch Kurt\nPauli, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, hrsg. von\nMaurer/ Vogt, Basel 1995, N. 15 zu Art. 7 DSG). Es ist offensichtlich, dass eine\nKontrolle der Datenbearbeitungsprotokolle mit einem enormen Aufwand\nverbunden ist und zudem nur teilweise wirksam wäre (vgl. dazu auch Pauli,\na.a.O.), was den EDSB auch in diesem Punkt auf die Verhältnismässigkeit\nseiner Kontrollen verweisen liess. Ferner kann eine intensive Kontrolle der\nBearbeitungsprotokolle unter Umständen auch die Persönlichkeitsrechte\nder Datenbearbeitenden tangieren. Die praktischen Probleme gründen\nprimär darauf, dass die Daten elektronisch bearbeitet werden, die Kontrolle\nder Protokolle aber auch bei elektronischer Datenbearbeitung manuell\nerfolgt. Angesichts des Aufwandes für den Betrieb so umfangreicher\nInformationssysteme wie JANUS und ISIS erscheint der Aufwand für die\nEntwicklung einer Auswertungssoftware offensichtlich verhältnismässig.\nDurch eine entsprechend kreierte Auswertungssoftware könnten zumindest\ndie Fälle von völlig unplausiblen Datenbearbeitungen herausgefiltert werden\n(was im übrigen hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden\ndes BAP ebenfalls vertretbar erscheint). Eine Auswertungssoftware würde\nebenfalls erlauben festzustellen, welche Zugriffe im konkreten Fall erfolgten.\n5. Laut seiner Stellungnahme verzichtet der EDSB auf die Überprüfung der\nGesetzmässigkeit der Ausführungsverordnungen im Rahmen der Verfahren\nnach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS. Werden Personendaten gestützt\nauf eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung bearbeitet, handelt es\nsich schon vom Wortlaut her um eine unrechtmässige Bearbeitung von\nPersonendaten. Eine betroffene Person könnte nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG\ndie Feststellung der Widerrechtlichkeit der Bearbeitung verlangen. Daraus\nfolgt im Hinblick auf die eingangs gemachten Überlegungen (vgl. E. 2), dass\nEDSB und EDSK entsprechend dem Wortlaut von Art. 14 ZentG bzw. Art. 18\nBWIS unter Umständen anlassbezogen bei der Prüfung der Rechtmässigkeit\neine Normenkontrolle durchzuführen haben.\nWohl überprüft der EDSB die Rechtmässigkeit der Verordnungen in\nder Ämterkonsultation. Er scheint der Meinung zu sein, dass sich aus\ndiesem Grund erneute Überprüfungen in Verfahren nach Art. 14 ZentG\nund Art. 18 BWIS erübrigen. Da allerdings der EDSB im Kontrollfall\nbei einer rechtswidrigen Bearbeitung eine Empfehlung erlässt, wird\ner diese auch aussprechen, selbst wenn er die gleichen Punkte schon\nin der Ämterkonsultation gerügt hat. Der Einbezug des EDSB in die\nÄmterkonsultation kann und wird in Verfahren nach Art. 14 ZentG und\nArt. 18 BWIS die Normenkontrolle im Anwendungsfall nicht vollständig\nersetzen. Gleichfalls ist die Rechtmässigkeit von Datenbekanntgaben,\ninsbesondere die Rechtmässigkeit von Zugriffsrechten zu überprüfen,\nsoweit von solchen Gebrauch gemacht wurde. Für die auf den 1.\nJanuar 2001 umgesetzte Reorganisation des BAP sind nicht alle aus\ndatenschutzrechtlicher Sicht notwendigen Grundlagen vorhanden: Wie\ndie EDSK festgestellt hat, ist eine Konsequenz der Reorganisation, dass\ndie Unterabteilung «Analyse Staatsschutz» Zugriff auf JANUS hat. Eine\ngesetzliche Grundlage für diesen (Kurz‑) Zugriff besteht derzeit nicht.\nDas BAP möchte sich für die Reorganisation auf Art. 43 des Regierungs-\n\n"}