{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 10\nEine Überprüfung der Datenbearbeitungsprotokolle fand auch nach dem\nZwischenentscheid der EDSK nicht statt. Warum der EDSB mit dem BAP\nauch keine Lösung für die Kontrolle der Bearbeitungsprotokolle erarbeitet\nhat, ist nicht bekannt. Da die Bearbeitungsprotokolle nach Art. 10 Abs. 2 der\nVerordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG,\nSR 235.11) nur «während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten» sind,\nlässt sich diese Überprüfung bezogen auf den Fall der Gesuchsteller nun wohl\ndefinitiv nicht mehr nachholen, jedenfalls was die Datenbearbeitungen ein\nJahr vor Gesuchseinreichung betrifft. Indessen handelt es sich um eine Frage\ngrundsätzlicher Natur, die sich in jedem neuen Fall nach Art. 14 ZentG und Art.\n18 BWIS stellen wird, weshalb sie nachfolgend trotzdem erörtert wird.\nNach Art. 21 Abs. 1 der ISIS-Verordnung gilt für die Datensicherheit Art.\n20 VDSG. Dieser verweist wiederum auf die Art. 8-10 VDSG (Art. 20 Abs. 1\nVDSG). Art. 10 Abs. 1 VDSG schreibt die Protokollierung bei automatisierten\nDatenbearbeitungen vor, wenn der Datenschutz nicht mit präventiven\nMassnahmen gewährleistet werden kann. «Eine Protokollierung hat\ninsbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt\nwerden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für\ndie sie erhoben oder bekannt gegeben wurden.» Sinn der Protokollierung\nder Datenbearbeitungen ist somit sicherzustellen, dass die Daten nur\nfür die erlaubten Zwecke bearbeitet werden. Werden Daten für Zwecke\nbearbeitet, die das Gesetz nicht erlaubt, handelt es sich um unrechtmässige\nDatenbearbeitungen.\nb. In der Stellungnahme zum Zwischenentscheid der EDSK wendete der\nEDSB hinsichtlich der Überprüfung der Protokolle der Datenbearbeitungen\nein, dass in der parlamentarischen Diskussion von einer stellvertretenden\nAusübung des Auskunftsrechtes durch EDSB und EDSK die Rede gewesen sei.\nDas Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG gebe dem Betroffenen aber nur Anspruch\nauf Auskunft über die in der Datensammlung vorhandenen Daten, den Zweck,\ngegebenenfalls die Rechtsgrundlage des Bearbeitens sowie die Kategorien\nder bearbeiteten Personendaten und der an der Sammlung Beteiligten und\nder Datenempfänger. Aus diesen Gründen verzichtete er namentlich auf die\nÜberprüfung der Bearbeitungsprotokolle.\nWie bereits festgehalten, wird in Verfahren nach Art. 14 ZentG bzw. Art.\n18 BWIS nicht nur das Auskunftsrecht des Betroffenen stellvertretend\ndurch den EDSB und die EDSK wahrgenommen, sondern er und sie müssen\ngrundsätzlich auch gestützt auf die erlangten Informationen stellvertretend\ndie objektiv angezeigten Ansprüche der betroffenen Person nach Art. 25 DSG\nausüben. Gegenstand von Verfahren nach Art. 25 DSG sind in erster Linie\ndie tatsächlich durchgeführten Datenbearbeitungen. Die Formulierung von\nArt. 18 BWIS und Art. 14 ZentG (rechtmässig Daten bearbeiten) legt auch hier\nden Schluss nahe, dass zumindest in Fällen, in denen die Kontrolle des EDSB\noder der EDSK ergibt, dass bspw. eine Vielzahl von Informationen über den\nGesuchsteller gespeichert sind oder dass die gespeicherten Informationen\nintensiv bearbeitet wurden, auch zu prüfen ist, welche Bearbeitungen mit den\ngespeicherten Daten tatsächlich durchgeführt wurden.\nc. Die Protokollierung soll im weiteren sicherstellen, dass die tatsächlich\nerfolgten Bearbeitungen nachträglich noch nachvollzogen werden können.\nWerden die Datenbearbeitungen aber nur protokolliert, ohne dass anhand\n\n"}