{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 9\nist vom Datenschutzrecht her nur begrenzt durchführbar. Trotz dieser\noffensichtlichen Schwierigkeiten können der EDSB und die EDSK nicht\ngenerell auf die Überprüfung dieser Punkte verzichten. Hinsichtlich der\nÜberprüfung der Verhältnismässigkeit fällt ins Gewicht, dass im Polizeibereich\ndie Zulässigkeit von Datenbearbeitungen bzw. deren Schranken oft gerade\nüber die Notwendigkeit der Datenbearbeitung für die Erfüllung der Aufgaben\nder entsprechenden Organisationseinheit definiert wird (vgl. z. B. Art. 3 Abs. 4,\nArt. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 Bst. b,\nArt. 17 Abs. 3 Bst. a und Bst. d BWIS; Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Bst. b,\nArt. 16 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 ISIS-Verordnung; Art. 3, Art. 11 Abs. 3,\nArt. 13 Abs. 2 Bst. a, Art. 14 Abs. 1 ZentG; Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs.\n1 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben\nim Bundesamt für Polizei; Art. 3, Art. 10 Abs. 1 - Abs. 3 JANUS-Verordnung).\nWürden der EDSB und die EDSK auf die Überprüfung der Verhältnismässigkeit\nwegen der erwähnten Schwierigkeiten allgemein verzichten, würde gerade\neine der wesentlichsten im Recht enthaltenen Schutzvorkehren gegen\nunrechtmässige Datenbearbeitungen aus den Kontrollen ausgeschlossen.\nZumindest im Sinne einer Plausibilitäts- oder Willkürkontrolle\nprüfen demnach beide Kontrollinstanzen grundsätzlich Aspekte der\nVerhältnismässigkeit. Diese Überprüfung wird immerhin dadurch erleichtert,\ndass insbesondere das BWIS und das dazugehörige Ausführungsrecht\nverschiedene Regelungen enthalten, die eine gewisse Konkretisierung\ndes Verhältnismässigkeitsprinzips für die Datenbearbeitungen in ISIS\ndarstellen (vgl. dazu E. 8e und f). Ähnliches gilt für die Überprüfung des\nWahrheitsgehaltes der registrierten Informationen. So kann bspw. überprüft\nwerden, ob die massgebliche Quelle aufgrund ihrer Funktion für den Inhalt\nder Informationen eine gewisse Gewähr bietet und ob eine gewisse Gewähr\ndafür besteht, dass sie über die gemeldeten Sachverhalte tatsächlich gesicherte\nInformationen besitzt. Unter Umständen ist auch eine Prüfung möglich,\nob aufgrund der gesamten Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit\nfür die Wahrheit der gespeicherten Informationen besteht. Fragen der\nGesetzmässigkeit der Datenbearbeitung, namentlich der Gesetzmässigkeit des\nAusführungsrechtes, lassen sich schliesslich weitgehend ohne Einbezug der\nbetroffenen Person überprüfen, im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle\nmit bestimmten Sachverhaltsannahmen. Da die Überprüfung der anderen\nVoraussetzungen für Grundrechtseingriffe (namentlich die Überprüfung der\nVerhältnismässigkeit) tatsächlich an Grenzen stösst, müssen zumindest die\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Datenbearbeitungen genau überprüft\nwerden.\n4.a. Die Kontrolle des EDSB und der EDSK beginnt mit der Feststellung des\nSachverhaltes: Er bzw. sie ermittelt, ob Daten über die gesuchstellende\nPerson in ISIS oder JANUS vorhanden sind und wenn ja, zu welchen\nZwecken diese Daten konkret bearbeitet wurden. Wie registrierte Daten\nbearbeitet werden, lässt sich teilweise den Ausdrucken aus den Systemen\nISIS und JANUS entnehmen. Im weiteren sind die vorgenommenen\nDatenbearbeitungen aus den Datenbearbeitungsprotokollen ersichtlich. Im\nerwähnten Zwischenentscheid wurde der EDSB aufgefordert, die notwendigen\nzusätzlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und zusammen\nmit der Verwaltung eine praktikable Lösung für die Überprüfung der\nBearbeitungsprotokolle zu finden (E. 4 des Zwischenentscheids).\n\n"}