{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 8\nder Verordnung vom 30. November 2001 über das Informationssystem der\nBundeskriminalpolizei [JANUS-Verordnung, SR 360.2], Art. 5 f. der Verordnung\nvom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher\nAufgaben im Bundesamt für Polizei [SR 360.1], Art. 13 der Verordnung vom 30.\nNovember 2001 über das Staatsschutz-Informations-System [ISIS-Verordnung\nSR 120.3] und Art. 18 der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen\nzur Wahrung der inneren Sicherheit [VWIS], SR 120.2). Die Zwecke der\nDatenbearbeitung sind sowohl präventiv-polizeilicher als auch repressiver\nNatur (vgl. dazu Art. 2 ISIS-Verordnung; und Art. 2 JANUS-Verordnung).\nIn JANUS werden zwecks operativer Datenanalyse (Verdachtsforschung;\nvgl. dazu Adrian Lobsiger, «Verbrechensbekämpfung» durch den Bund?,\nBern 1999, S. 150 ff. u. S. 273 ff.) und zwecks strategischer Datenanalyse\n(Lagebeurteilungen) systematisch Daten verknüpft (Art. 2 Abs. 2 und Art.\n3 Abs. 3 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher\nAufgaben im Bundesamt für Polizei in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. c\nJANUS-Verordnung). Wie weit solche Datenverknüpfungen auch in ISIS\nerfolgen, lässt sich den massgebenden Rechtsgrundlagen nicht entnehmen.\nZusammengefasst handelt es sich bei JANUS und ISIS um umfangreiche\nInformationssysteme, an welche eine relativ grosse Zahl von Behörden von\nBund und Kantonen direkt angeschlossen sind, und in denen - nicht zuletzt\nauch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - teilweise äusserst\nheikle Bearbeitungen vorgenommen werden. Namentlich die Möglichkeit\nder umfassenden Verknüpfung von Personendaten in JANUS geht über die\nübliche Funktion von Informationssystemen im Sinne einer automatisierten\nKartei weit hinaus.\nDen Betroffenen ist die direkte Einsicht in die Daten verwehrt. Erst nach\nJahren werden sie allenfalls anlässlich der Löschung der Daten über deren\nBearbeitung informiert (Art. 18 Abs. 6 BWIS; Art. 14 Abs. 4 ZentG), wobei die\nPraxis des BAP hinsichtlich nachträglicher Information der Betroffenen keiner\nbesonderen gesetzlichen Kontrolle unterliegt. BWIS und ZentG sehen dafür\nnur eine indirekte Kontrolle durch staatliche Instanzen vor. Der Bund hat\nentweder die Gesetze zu ändern, oder die gesetzlichen Kontrollorgane mit\nden Ressourcen auszustatten, die sie für die Durchführung der gesetzlichen\nKontrollen benötigen. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen\nKognition oder ein Verzicht auf die Dokumentation der durchgeführten\nKontrollen in den Akten im Hinblick auf die beschränkten Ressourcen der\nKontrollorgane ist diesen verwehrt.\n3. Da wie gesagt die persönlichen Rechtschutzinteressen der betroffenen\nPerson nur beschränkt objektivierbar sind und nur angenommen\nwerden können, ist fraglich, welche Rechte sich ohne Mitwirkung der\nbetroffenen Person überhaupt stellvertretend durch EDSB und EDSK ausüben\nlassen. Besonders problematisch scheinen diesbezüglich Prüfungen der\nDatenrichtigkeit und der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung. Ferner\nstellt sich das Problem, dass im Rahmen der vorliegenden Verfahren teilweise\numfangreiche polizeiliche Ermittlungen überprüft werden müssen, dem\nEDSB und der EDSK aber die spezifischen (polizeilichen) Kenntnisse der\nVorgänge fehlen. Im weitern sind die Kontrollen von EDSB und EDSK primär\nauf datenschutzrechtliche Aspekte beschränkt. Eine Überprüfung unter\nstrafprozessualen Gesichtspunkten (bspw., ob Informationen aus einem\nder Systeme überhaupt für Strafverfahren verwendet werden dürfen)\n\n"}