{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 7\nnach Art. 15 DSG. Ohne das Auskunftsrecht, das Basis für die Wahrnehmung\nsolcher Ansprüche ist, können die Betroffenen ihre Abwehrrechte nach DSG\nkaum wirksam ausüben. Dies zeigt sich bei den Datenbearbeitungen in JANUS\nund ISIS, wo die Kontrolle durch die direkt Betroffenen ausgeschlossen ist\nund diese sich höchstens bezüglich der Daten, die nach Art. 17 BWIS an dritte\nStellen weitergegeben wurden und die sie durch diese zur Kenntnis bekamen,\nfür den Schutz ihrer Persönlichkeit wehren können.\nb. Der Auftrag von Art. 14 Abs. 2 ZentG und Art. 18 Abs. 1 BWIS (Prüfung, ob\nrechtmässig Daten über die betroffene Person bearbeitet werden) geht daher,\nwie der EDSB schon dargelegt hat, über die stellvertretende Wahrnehmung\ndes Auskunftsrechtes nach Art. 8 DSG hinaus. Das datenschutzrechtliche\nAuskunftsrecht gibt der betroffenen Person zwar das Recht, die sie\nbetreffenden Daten einzusehen und Informationen über die Datenbearbeitung\nzu erlangen; doch hat die betroffene Person aufgrund von Art. 8 DSG kein\nRecht, sich zur Bearbeitung zu äussern oder Änderungen zu verlangen.\nDies muss nach Art. 15 und 25 DSG geschehen. Entsprechend soll von EDSB\nund EDSK nicht bloss das Auskunftsrecht stellvertretend ausgeübt werden,\nsondern sie sollen sinngemäss auch die der betroffenen Person nach Art.\n25 DSG zustehenden Rechte insoweit stellvertretend wahrnehmen. Dabei\nstossen sie allerdings unter Umständen insofern an Grenzen, als sich die\nRechtsschutzinteressen der betroffenen Person nur vermuten und beschränkt\nobjektivieren lassen und als nicht Geheimhaltungsanliegen entgegen\nstehen. Die Empfehlungen des EDSB zur Behebung allfälliger Fehler in der\nDatenbearbeitung stellen aber dennoch in gewissem Sinne eine ersatzweise\nAusübung jener Rechte dar, die die betroffene Person geltend machen könnte,\nwenn sie wüsste, dass Daten über sie nicht rechtmässig bearbeitet werden.\nc. Der EDSB verweist in seinen Stellungnahmen verschiedentlich auf die\nVerhältnismässigkeit auch seiner Kontrollen bzw. auf seine beschränkten\nRessourcen. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Ein Vergleich der\nRessourcen von BAP einerseits und EDSB und EDSK andererseits spricht\nfür sich. Aus grundsätzlicher Sicht ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass\nder Bund zwei Informationssysteme (JANUS und ISIS) betreibt, in welchen\ninsgesamt Daten über etwa eine Viertelmillion Menschen in einem hoch\nsensiblem Bereich bearbeitet werden: Am 1. Juli 2001 waren in JANUS über\nungefähr 62’500 natürliche und juristische Personen Stammdaten gespeichert.\nUnter den Stammdaten waren Angaben über ungefähr 116’500 Drittpersonen\nund 126’500 Vorgänge registriert. In ISIS waren ungefähr 50’000 Personen\nregistriert (vgl. dazu Antwort des Bundesrates auf die Einfache Anfrage\n01.1068 von Nationalrat de Dardel, AB 2001 N 1460). Dieser Antwort auf\ndie parlamentarische Anfrage lässt sich auch entnehmen, dass sich in den\nletzten zwei Jahren in JANUS die Datenfluktuation im Rahmen von ungefähr\n10’000 Personeneinträgen hielt (gelöschte und neu registrierte Einträge). In\nden beiden Systemen zusammen sind also Informationen über etwa eine\nViertelmillion Menschen gespeichert.\nDie Daten in diesen Informationssystemen werden sowohl von Behörden des\nBundes als auch von Behörden der Kantone bearbeitet. Diesen Behörden\nwerden Daten in einem Abrufverfahren bekannt gegeben (vgl. dazu Art.\n15 Abs. 3 BWIS und Art. 12 ZentG), zum Teil können sie selber Daten\nins System eingeben. Zusätzlich können Daten aus den Systemen im\nEinzelfall zu vielfältigsten Zwecken bekannt gegeben werden (Art. 16 f.\n\n"}