{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 6\nDie Möglichkeit an die EDSK zu gelangen, wurde in der parlamentarischen\nDiskussion des ZentG als zweiter Schritt der um Auskunft ersuchenden\nPerson dargestellt, als Möglichkeit, die Mitteilung des EDSB durch die\nEDSK noch einmal überprüfen zu lassen. Dabei wurden die beiden\nÜberprüfungsmöglichkeiten als gleichwertige, einander nachfolgende Schritte\ngenannt (vgl. bspw. Votum Stamm oder Votum von Bundesrat Koller in:\nAB 1994 N 1484 ff.; ferner Voten Zimmerli, Plattner oder Danioth in: AB\n1994 S 726 ff). Die gleiche Sonderregelung des Auskunftsrechts sollte für\ndas BWIS übernommen (vgl. insbesondere Votum Engler in: AB 1996 N\n2119). Aus Art. 14 Abs. 3 ZentG und Art. 18 Abs. 2 BWIS ergibt sich somit,\ndass die EDSK für ihre (Nach‑)Kontrolle über dieselben Überprüfungs‑,\nBeurteilungs- und Empfehlungsbefugnisse verfügt wie der EDSB. Das\nentspricht sinngemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG, wonach eine Beschwerdeinstanz\ndieselbe Entscheidkompetenz hat wie die Vorinstanz.\n2.a. Nach Art. 14 Abs. 3 ZentG und Art. 18 Abs. 2 BWIS überprüft die EDSK\n«das Wirken des EDSB» und den Vollzug seiner Empfehlungen. Somit ist\nzunächst festzustellen, welche Aufgaben der EDSB im Rahmen der indirekten\nAuskunftsverfahren nach BWIS und ZentG im einzelnen wahrzunehmen\nhat. Der EDSB hält in seiner Stellungnahme zum Zwischenentscheid der\nEDSK dafür, dass es lediglich um eine stellvertretende Ausübung des\nAuskunftsrechts gehe, hingegen keine weitergehenden Überprüfungen\nvorgenommen werden müssten. Er habe in Analogie zu Art. 8 DSG zu prüfen,\nob die Personendaten rechtmässig gespeichert oder aufbewahrt werden,\nbzw. er müsse der EDSB verhindern, dass Daten unrechtmässig gespeichert\nwürden. Dagegen sei er zur Überprüfung der Datenbearbeitungsprotokolle,\nzur Überprüfung der Rechtmässigkeit von Zugriffsrechten innerhalb des\nBAP oder zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit von Verordnungen im\nRahmen der Auskunftsverfahren nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS\nnicht verpflichtet. Wenn sich nun der EDSB per Analogie auf Art. 8 DSG\nberuft, so ist darauf hinzuweisen, dass eine betroffene Person nach Art. 8\nDSG Auskunft darüber verlangen kann, ob über sie Daten bearbeitet werden.\nDer Inhaber der Datensammlung muss ihr gem. Abs. 2 alle über sie in der\nDatensammlung vorhandenen Daten, den Zweck der Datenbearbeitung\ngegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, die Kategorien der\nbearbeiteten Personendaten, die Kategorien der an der Sammlung Beteiligten\nsowie die Kategorien der Datenempfänger mitteilen. Gestützt auf diese\nAuskunft können die Betroffenen unter anderem überprüfen, ob die sie\nbetreffenden Daten zu Recht in der Datensammlung bearbeitet werden,\nob die über sie eingetragenen Daten richtig sind, ob deren Bearbeitung\nverhältnismässig ist, ob für die mit den gespeicherten Daten vorgenommenen\nBearbeitungen eine genügende gesetzliche Grundlage (einschliesslich des\nVerordnungsrechts) vorhanden ist, ob die Bekanntgabe von Personendaten\nüber sie rechtmässig erfolgte, etc. Aufgrund dieser Überprüfungen können\ndie Betroffenen dann auch gegenüber einer Bundesbehörde Ansprüche\nnach Art. 25 DSG geltend machen. Nach Art. 25 DSG kann eine betroffene\nPerson verlangen, dass das Bundesorgan das widerrechtliche Bearbeiten von\nPersonendaten unterlässt, dessen Folgen beseitigt und die Widerrechtlichkeit\ndes Bearbeitens feststellt (Abs. 1). Ferner existieren ein Berichtigungs‑ und\nein Bestreitungsrecht, ein Sperrrecht sowie das Recht auf Weiterleitung eines\nentsprechenden Entscheides an Dritte oder die Publikation dieses Entscheides\n(Abs. 3). Ähnliches gilt gegenüber einer privaten Daten bearbeitenden Person\n\n"}