{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 5\nAufgabe der EDSK aus: «Aus politischen Gründen hält es die Kommission\njedoch für vertretbar, einer betroffenen Person die Möglichkeit zu eröffnen,\nan die Eidgenössische Datenschutzkommission zu gelangen, damit diese auch\ndas Wirken des Datenschutzbeauftragten im Einzelfall noch überprüfe.» Der\nparlamentarischen Diskussion zu Art. 18 BWIS lag ein gleiches Verständnis des\nAuskunftsrechts bzw. der Aufgabe des EDSB bzw. der EDSK zu Grunde, wenn\nauch dort teilweise eine andere Terminologie verwendet wurde (vgl. AB 1996\nN 733 ff. u. 2118 ff.).\nDamit geht die Aufgabe der EDSK in Verfahren nach Art. 18 BWIS bzw. Art.\n14 ZentG eindeutig über eine blosse Ombudsfunktion hinaus, deren Aufgabe\nes ist zu vermitteln, bzw. Menschen, die Hilfe bei der Durchsetzung ihrer\nRechte benötigen zu beraten, sie allenfalls an kompetente Stellen zu verweisen.\nIm Gegenteil hat die EDSK in den Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art. 18\nBWIS die Aufgabe, die Eingaben der Gesuchsteller zu prüfen, Abklärungen\nbeim BAP zu treffen, eine Beurteilung hinsichtlich der Rechtmässigkeit der\nDatenbearbeitungen bzw. der Vollständigkeit und Korrektheit der Kontrollen\ndurch den EDSB bzw. den Vollzug seiner Empfehlungen vorzunehmen, um\nwenn nötig ihrerseits Empfehlungen zur Behebung von festgestellten Mängeln\nzu erlassen. Inhaltlich handelt es sich um eine richterliche Kontroll- und\nAufsichtsfunktion über den EDSB hinsichtlich der Wahrnehmung seiner\nAufgaben nach Art. 14 Abs. 2 ZentG und Art. 18 Abs. 1 BWIS sowie über die\nZentralstellen (heute Bundeskriminalpolizei [BPK]) und den Dienst für Analyse\nund Prävention (DAP) beim BAP, namentlich hinsichtlich des Vollzugs der\nEmpfehlungen des EDSB.\nd. Nach Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entscheidet die Beschwerdeinstanz\nin der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen\nWeisungen an die Vorinstanz zurück.\nEs stellt sich die Frage, wie weit diese Bestimmung auch in Verfahren nach Art.\n18 Abs. 2 BWIS bzw. Art. 14 Abs. 3 ZentG zur Anwendung gelangt. Namentlich\nkann eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im eigentlichen Sinne\nnicht erfolgen. In Verfahren nach VwVG haben die Gesuchsteller Parteirechte\nund können somit den neuen Entscheid der Vorinstanz wieder mit den\nüblichen Rechtsmitteln anfechten. Das ist in den Verfahren nach Art. 14\nZentG und Art. 18 BWIS nicht möglich. Aus diesem Grund hat die EDSK\nim vorliegenden Verfahren die Sache zwar mit Zwischenentscheid «an die\nVorinstanz zurückgewiesen», den EDSB aber zu einer erneuten Prüfung\nund Berichterstattung an die EDSK aufgefordert. Nachdem der EDSB die\ngewünschte Überprüfung nur teilweise durchgeführt hat, entscheidet die EDSK\nüber die offenen Fragen selbst.\ne. Wie erwähnt kann die betroffene Person von der EDSK verlangen, dass\ndiese die Mitteilung des EDSB oder den Vollzug der von ihm abgegebenen\nEmpfehlungen überprüfe. Die kursorische, stets gleichlautende Mitteilung des\nEDSB bezieht sich unmittelbar auf seine Überprüfung, ob beim DAP oder bei\neiner Zentralstelle (neu der Bundeskriminalpolizei) unrechtmässig Daten über\ndie betroffene Person bearbeitet wurden. Sofern dies der Fall ist, erlässt der\nEDSB Empfehlungen zur Behebung der «Fehler».\n\n"}