{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-95--_2004-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007490.pdf?ID=150007490", "Checksum": "8ea85d2d9625801efb852c5b09ec517e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.03.2004 JAAC 70.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:37", "Checksum": "6f2055d6a8a57bc753cee2aae6b54d8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.03.2004 JAAC 70.95 \r\n\n 4\ndie Durchführung derjenigen von der EDSK verlangten Abklärungen, die\nGegenstand seiner «Wiedererwägung» waren. Namentlich kontrollierte er die\nDatenbearbeitungsprotokolle nicht.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Für die Beurteilung der bei der EDSK eingegangen Begehren um\nÜberprüfung der Mitteilung des EDSB durch die EDSK nach Art. 18 Abs. 2\nBWIS bzw. Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1999 über\nkriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360) musste die\nEDSK vorfrageweise prüfen, in welcher Funktion sie in diesen Verfahren\neingesetzt ist und welches Recht darauf Anwendung findet. Massgebend sind\nArt. 18 Abs. 1 und Abs. 2 BWIS bzw. Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 ZentG. Inhaltlich\nsind die beiden Bestimmungen identisch. Die Gesetze regeln die Frage, in\nwelcher Funktion die EDSK hier eingesetzt ist und welche Kompetenzen ihr\ndabei zukommen, nicht explizit. Ausdrücklich bestimmen sie nur, dass das\nBegehren an die EDSK um Überprüfung der Meldung des EDSB, bzw. des\nVollzugs seiner Empfehlungen kein Rechtsmittel ist, die EDSK somit nicht als\nRekurskommission eingesetzt wurde.\nb. Weder die beiden Gesetze noch die Materialien enthalten einen Hinweis,\ndass die EDSK in ihrer Funktion als Schiedskommission in Analogie zur\nRegelung des Datenschutzgesetzes im Privatbereich (Art. 33 Abs. 1 Bst. a\nin Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 DSG) eingesetzt worden wäre. Allgemein\nwurde in der parlamentarischen Diskussion in vielen Voten hinsichtlich\nder Kontrolle durch den EDSB gerügt, dass dieser nur unverbindliche\nEmpfehlungen erlassen könne. In den Materialien zum BWIS findet sich\nferner ein (unwidersprochen gebliebenes) Votum, worin betont wird, dass\ndie EDSK im Verfahren nach Art. 18 BWIS keine Entscheidkompetenz\nhabe (Votum Loretan, AB 1996 N 733). Dies spricht klar dagegen, dass der\nGesetzgeber die EDSK in Analogie zur Lösung des DSG für den Privatbereich\nals Schiedskommission vorsah, da der EDSK dort Entscheidkompetenz\nzukommt.\nc. Da die EDSK in den Verfahren nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS in\nkeiner der vom DSG vorgesehenen Funktionen eingesetzt wurde, ist eine\ngenauere Analyse der massgebenden Gesetzesbestimmungen notwendig. Nach\ndem Gesetzestext hat die EDSK die Aufgabe, auf Verlangen einer betroffenen\nPerson die Mitteilung des EDSB oder den Vollzug der von ihm abgegebenen\nEmpfehlung zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch die EDSK\nist somit die Wahrnehmung der gesetzlichen Prüfungsaufgabe durch den\nEDSB einerseits und der Vollzug seiner Empfehlungen andererseits. In der\nDiskussion der Räte zum ZentG wurde für das Auskunftsverfahren oft der\nBegriff des «Autoritätsbeweises» verwendet. Das Auskunftsrecht wurde\n«ersetzt durch den Autoritätsbeweis, den Glauben der betroffenen Bürgerinnen\nund Bürger an die moralische Autorität und die sachliche Kompetenz einer\nväterlichen Figur, hier des Datenschutzbeauftragten, oder eines Kollektivs, der\nEidgenössischen Datenschutzkommission» (Votum Ständerat Plattner, AB 1994\nS 727; vgl. ferner zahlreiche weitere Voten mit analoger Umschreibung des\nAutoritätsbeweises in: AB 1994 S 726 ff. u. AB 1994 N 1481 zu Art. 14 ZentG).\nDer Kommissionssprecher des Ständerates prägte im Zusammenhang mit\nder Überprüfungsmöglichkeit durch die EDSK den Begriff des «zweistufigen\nAutoritätsbeweises» (AB 1994 S 726). An gleicher Stelle führte er bezüglich\n\n"}