1 - Abgrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts vom verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht; ersteres betrifft nur Personendaten (E. 3). - Verweigerung der Herausgabe eines Sprach- und Abstammungsgutachtens «LINGUA» durch das BFM: Aufgrund der Interessenabwägung überwiegt das Auskunftsrecht gegenüber den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen im konkreten Einzelfall (E. 4). - Auch bezüglich so genannt interner Aktenstücke, die Personendaten enthalten, kann das Auskunftsrecht nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 9 DSG eingeschränkt werden; Voraussetzungen in casu verneint (E. 5). - Überwiegendes öffentliches Interesse