Da die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Begehren um Sperrung jedoch gerade nicht durchdringen, spricht aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts gegen eine Kostenauflage für die Verfügung des BAKOM vom 28. März 2003. Ob Kostenauflage und -bemessung im vorliegenden Fall zu Recht erfolgten, betrifft keine datenschutzrechtliche Frage, fällt also nicht in die sachliche Zuständigkeit der EDSK. [1] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unterhttp://www. ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung. Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf (letzter Besuch: ...).