20 DSG beeinflusst oder eventuell behindert wird, da die Gesuchsteller bei Unterliegen die Kosten zu tragen haben. In ihrem Urteil vom 12. März 1999 (VPB 64.73 E. 4) hatte die EDSK entschieden, dass die Ausübung der datenschutzrechtlichen Abwehrrechte, zu denen das Sperrrecht nach Art. 20 DSG gehört, grundsätzlich kostenlos ist. Käme den Beschwerdeführerinnen vorliegend ein Sperrrecht zu, dürfte es daher nicht von einer Gebührenleistung abhängig gemacht werden. Da die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Begehren um Sperrung jedoch gerade nicht durchdringen, spricht aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts gegen eine Kostenauflage für die Verfügung des BAKOM vom 28. März 2003.