15 Das Sperrgesuch der Beschwerdeführerinnen wurde vom BAKOM somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihren Vorbringen nicht durch. 6. Zur Beurteilung des Begehrens um Aufhebung der Kostenregelung in der Verfügung des BAKOM vom 28. März 2003 ist die Sache an die REKO UVEK zurückzuweisen. Die Frage der Kosten für den Erlass der angefochtenen Verfügung könnte als Frage angesehen werden, ob durch diese Kosten die Ausübung des Sperrrechts nach Art. 20 DSG beeinflusst oder eventuell behindert wird, da die Gesuchsteller bei Unterliegen die Kosten zu tragen haben.