Die Beschwerdeführerinnen verlangen die Sperrung ihrer derzeit öffentlich zugänglichen Daten. Sie machen geltend, dass durch die Veröffentlichung persönlicher Daten durch das BAKOM allgemein eine erhöhte Gefährdung von Personen, Einrichtungen und Unternehmen entstehe und dass in einem Fall bereits einmal belästigende und beleidigende Anrufe erfolgt seien. Ob ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DSG vorliegt, kann offen gelassen werden, da das BAKOM beim Vorliegen einer Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Daten gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a DSG die Sperrung verweigern muss. Das Vorliegen einer solchen Rechtspflicht wurde bereits bejaht.