Die mit der Internetpublikation automatisch verbundene Datenbekanntgabe ins Ausland stellt somit vorliegend keinen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 DSG dar. 5. Gemäss Art. 20 Abs. 1 DSG kann eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder die Erfüllung seiner Aufgaben sonst gefährdet würde (Art. 20 Abs. 2 DSG). 5.1. Die Beschwerdeführerinnen verlangen die Sperrung ihrer derzeit öffentlich zugänglichen Daten.