Es wurde jedoch weiter ausgeführt, dass eine behördliche Internetpublikation dennoch gerechtfertigt sein kann, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist (E. 4). Dass die Internetpublikation in einem Gesetz im materiellen Sinn vorgesehen ist, wurde bereits festgestellt. Für eine konkrete schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit von Nummerninhabern aufgrund der Zugänglichkeit ihrer Kontaktangaben für Abfrager aus dem Ausland haben die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte angeführt. Es ist soweit auf den ersten Blick auch keine solche Gefährdung ersichtlich. Die mit der Internetpublikation automatisch verbundene Datenbekanntgabe ins Ausland stellt somit vorliegend keinen Verstoss gegen Art.