4.5. Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist. In ihrem Urteil vom 31. Oktober 2003 (VPB 68.92) hat die EDSK entschieden, dass Internet-Abrufverfahren stets Gefährdungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen darstellen. Es wurde jedoch weiter ausgeführt, dass eine behördliche Internetpublikation dennoch gerechtfertigt sein kann, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist (E. 4).