14 via Internet-Abrufverfahren vor. Für eine individuelle Interessenabwägung durch das BAKOM bleibt kein Raum. Vielmehr ist gerade diese Abwägung bereits vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgenommen worden und zu Gunsten der begrenzten Öffentlichkeit ausgefallen. Selbst wenn somit bei den Beschwerdeführerinnen offensichtlich schutzwürdige Interessen vorlägen, wäre das BAKOM zur Bekanntgabe von Namen und Adressen derselben verpflichtet, da Art. 20 Abs. 2 DSG wie gesagt Art. 19 Abs. 4 DSG vorgeht. 4.5. Gemäss Art.