AEFV macht das BAKOM Informationen über den Namen und die Adresse von Inhabern der von ihm zugeteilten Adressierungselemente der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Regelung erwähnt keine Ausnahmen und ist nicht in Form einer «Kann-Bestimmung» abgefasst. Sie lässt dem BAKOM keinen Ermessensspielraum, um die Bekanntgabe abzulehnen. Damit sieht die Verordnung eine rechtliche Pflicht zur Datenbekanntgabe