erwähnten Art hinreichend Genüge getan. 4.4. Ebenfalls gemäss Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG lehnt ein Bundesorgan die Bekanntgabe von Daten ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen. Selbst wenn jedoch ein solches Interesse einer betroffenen Person zur Diskussion stünde, kann die Bekanntgabe nicht mit Berufung auf Art. 19 Abs. 4 DSG verhindert werden, wenn eine Rechtspflicht zur Datenbekanntgabe gemäss Art. 20 Abs. 2 DSG besteht. Einer solchen Rechtspflicht kann Art. 19 Abs. 4 DSG nicht entgegengehalten werden (Walter, a.a.O., Art. 20 N. 10). Gemäss Art. 9 Abs. 1 AEFV macht das BAKOM