Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung trägt die Beschwerdeführerin 1 ein an sich privates Interesse vor, nämlich dass ihre Mutter aufgrund einer Namensverwechslung während eines Tages belästigende Anrufe von unzufriedenen Kunden der Beschwerdeführerin 1 erhalten habe. Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 konnte diesen Anrufen durch Wechsel der Telefonnummer innert Tagesfrist wirkungsvoll entgegengetreten werden. Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung nötigenfalls auch noch weitere Mittel zur Verfügung (Telefonnummer ohne Publikation, Fangschaltung, Strafanzeige usw.). Damit hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Missständen der