Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf ein öffentliches Interesse an einer Geheimhaltung ihrer Daten. Da aber - wie oben gezeigt - der Grundsatz der Öffentlichkeit gerade im öffentlichen Interesse wieder eingeführt wurde, ist diese Argumentation schwer nachvollziehbar. Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung trägt die Beschwerdeführerin 1 ein an sich privates Interesse vor, nämlich dass ihre Mutter aufgrund einer Namensverwechslung während eines Tages belästigende Anrufe von unzufriedenen Kunden der Beschwerdeführerin 1 erhalten habe.