DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Sofern es nicht um besonders schützenswerte Personendaten oder um Persönlichkeitsprofile geht, reicht es, wenn das Abrufverfahren in einem materiellen Gesetz festgehalten ist, also in einer Verordnung, die auf einer in einem formellen Gesetz enthaltenen Delegationsnorm beruht (J.-P. Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Art. 19 N. 32). Wie oben ausgeführt, stellt Art. 9 AEFV eine Regelung auf Verordnungsstufe dar, welche im Rahmen der Überprüfungsbefugnis der EDSK als verfassungsmässig und im Einklang mit dem FMG zustande gekommen anzusehen ist.