13 die Datenbearbeitung ist daher nicht erforderlich, ein Gesetz im materiellen Sinn ist ausreichend. Als Gesetz im materiellen Sinn gilt der Erlass einer rechtsetzenden Behörde, der generell-abstrakte Normen enthält und sich seinerseits als verfassungsmässig erweist (BGE 119 Ia 154, 158, BGE 109 Ia 188, 190). Dies trifft wie dargelegt auf die AEFV zu. 4.2. Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.