Zusammenfassend ergibt sich, dass das Prinzip der Öffentlichkeit in Art. 9 AEFV den Auftrag in Art. 46 FMG zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zur Beachtung überwiegender öffentlicher Interessen in verfassungsmässiger Abwägung aller Interessen ausführt. Somit verletzt der aufgrund von Art. 28 Abs. 2 FMG erlassene Art. 9 AEFV in der heute geltenden Fassung die Vorgaben von Art. 43-46 FMG nicht. 4. Die Beschwerdeführerinnen führen weiter an, in seiner revidierten Fassung verstosse Art. 9 AEFV gegen das Datenschutzrecht, namentlich gegen Art. 17 und Art. 19 Abs. 3 und 4 DSG. Ebenfalls zu prüfen ist, ob ein Verstoss gegen Art. 6 DSG vorliegt.