Im vorliegenden Zusammenhang ist der Grundsatz der Öffentlichkeit geeignet, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bzw. die Persönlichkeitsrechte der Konsumenten zu wahren. Beim Telekiosk-Vertriebssystem kann die Transparenz im Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Kundschaft bzw. Konsumenten nicht anders bewirkt werden als durch den Grundsatz der Öffentlichkeit von Namen und Adresse des Anbieters. In diesem Rahmen stellt das Abrufverfahren im Internet eine Form der Öffentlichkeit dar.