Damit kam diesem Vertriebssystem und seinem Regelwerk in Art. 9 (alt) AEFV eine wohl singuläre Stellung zu, die der schweizerischen Rechtslandschaft fremd war. Einem solchen Ergebnis ist nicht durch ein eng verstandenes Fernmeldegeheimnis zugunsten der ohnehin stärkeren Vertragspartei Vorschub zu leisten. Dies entspräche nicht dem Grundsatz eines loyalen und vertrauenswürdigen Verhaltens im Geschäftsverkehr. Das Prinzip von Treu und Glauben greift schon im vorvertraglichen Bereich. Die an einer Geschäftsanbahnung interessierte Partei hat auch die Interessen der Konsumenten zu respektieren. Aus der Sicht des Bundes ist der Konsumentenschutz gar eine Verfassungsaufgabe (Art. 97 BV).