Diese Kosten auf Seiten der Konsumenten führen zwangsläufig zu einer Bereicherung der Anbieter, ohne dass diesen dafür besondere Umtriebe oder Aufwendungen anfallen würden. Dies führt zu einer unausgewogenen Situation zwischen zwei ungleich starken Vertragspartnern. Wie erwähnt schuf das Vertriebssystem des Telekiosks unter dem zuletzt geltenden Verordnungsrecht eine für die Schweiz einmalige Rechtslage. Der zahlende Konsument, der seinen Vertragspartner nur schon wegen Schlechterfüllung ins Recht fassen wollte, musste dafür zuerst vor einer Bundesbehörde höchst private Ereignisse offenbaren. Damit kam diesem Vertriebssystem und seinem Regelwerk in Art. 9 (alt)