Vielmehr muss er damit rechnen, die gleichen Anbieter hinter Dutzenden oder gar Hunderten anderer Nummern erneut anzutreffen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Konsument bei diesem besonderen Vertriebssystem aufgrund der vor der letzten Revision bestehenden Rechtslage von einer gezielten Wahl seines Dienstleistungspartners ausgeschlossen war. Wer unter solchen Bedingungen blind wählt, wird unfreiwillig mit Kosten belastet, bevor er seinen Irrtum bemerken kann. Diese Kosten auf Seiten der Konsumenten führen zwangsläufig zu einer Bereicherung der Anbieter, ohne dass diesen dafür besondere Umtriebe oder Aufwendungen anfallen würden.