46 FMG in fine). Als öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall in erster Linie der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr heranzuziehen. Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 3 BV den Grundsatz von Treu und Glauben zum Verfassungsprinzip, das auch unter Privaten unmittelbar anwendbar ist (Y. Hangartner, SG-Kommentar BV, Rz. 37 zu Art. 5 Abs. 3). Dieser Grundsatz gilt somit im Privatrechtsbereich (Art. 2 ZGB) wie in verwaltungsrechtlichen Verhältnissen. Er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.