Das Recht auf Schutz der Persönlichkeit steht nicht nur den Anbietern von Telekiosk-Dienstleistungen, sondern auch deren Kunden zu. Es ist deshalb richtig, dass der Bundesrat bei der Güterabwägung der involvierten Interessen nach den Vorgaben des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und aus den grund- und menschenrechtlichen Schutzpflichten das Schutzbedürfnis der Telekiosk-Konsumenten höher gewichtet hat als das Anonymitätsbedürfnis der am Geschäftsverkehr teilnehmenden Telekioskdienst-Anbieter. 3.3.4. Im Rahmen seiner Verordnungskompetenz hat der Bundesrat bei der Regelung von Art. 9 AEFV auch den überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen (vgl. Art. 46 FMG in fine).