Dies schwächte ihre Position zusätzlich. Unter all diesen Gesichtspunkten kann man sich fragen, inwiefern ein solches Verfahren als mit der Interessenlage und dem Schutz der Privatsphäre des Konsumenten überhaupt vereinbar betrachtet wurde. 3.3.3. Der Begriff der Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) steht für eine Gesamtheit der wesentlichen Werte der Person (Persönlichkeitsgüter), die ihr kraft ihrer Existenz eigen sind (A. Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel und Frankfurt a.M., 1999, Rz. 413 und 457).