10 Bundesbehörde als Telekiosk-Konsument von Erotik, Wahrsagerei und Lebensberatung zu offenbaren, war für die konsumierende Vertragspartei unangenehm. Wer dies als peinlich erachtete, für den wirkte die frühere Regelung zweifellos geradezu abschreckend. Schliesslich waren mit einem solchen Gesuch auch Umtriebe und Kosten verbunden, die ebenfalls den rechtssuchenden Konsumenten belasteten. Die fragliche Bestimmung war somit geeignet, viele Teilnehmer selbst in begründeten Fällen von der Beschreitung des Rechtsweges abzuhalten, obwohl sie bereits Schaden seitens der Telekiosk-Anbieterin erlitten hatten. Dies schwächte ihre Position zusätzlich.