Viele Konsumenten dürften nicht einmal gewusst haben, dass die Möglichkeit bestand, über die Bundesbehörde einen Vertragspartner zu identifizieren, da das alte Verordnungsrecht diesbezüglich neue Wege beschritt und eine singuläre Lösung schuf. Anderen Konsumenten fehlte allenfalls das Wissen, wie sie ihr Interesse glaubhaft vorzutragen hatten, um zur Offenlegung von Name und Adresse des Vertragspartners zu gelangen. Sich bei einer