Gemäss Aktenlage geht es bei den fraglichen Telekiosk-Dienstleistungen zum grossen Teil um Angebote von Erotik, Wahrsagerei und Lebensberatung. Somit mussten Kunden aufgrund der früheren Regelung der Bundesbehörde höchst private Ereignisse offenbaren, nur um überhaupt die Voraussetzung zu schaffen, ihre Rechte als Vertragspartei wahrnehmen zu können. Viele Konsumenten dürften nicht einmal gewusst haben, dass die Möglichkeit bestand, über die Bundesbehörde einen Vertragspartner zu identifizieren, da das alte Verordnungsrecht diesbezüglich neue Wege beschritt und eine singuläre Lösung schuf.