Die Einführung der Geheimhaltungsmöglichkeit ging mit einem massiven Anstieg von Missbrauchsfällen bzw. von Beschwerden der zahlenden Konsumenten einher. Im Ergebnis wurden aufgrund der Teilrevisionen von Art. 9 AEFV laufend mehr Teilnehmer gezwungen, ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen, um ihre Vertragspartner identifizieren und gegen sie vorgehen zu können. Gemäss Aktenlage geht es bei den fraglichen Telekiosk-Dienstleistungen zum grossen Teil um Angebote von Erotik, Wahrsagerei und Lebensberatung.