Dieses diente dem Interesse der konsumierenden und bezahlenden Vertragspartner. Erst später wurde den Dienstleistungs-Anbietern ermöglicht, ihre Namen und Adressen gegenüber Kunden und Publikum geheim zu halten. Auch nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen sollen auf Publikumsanfragen hin ihre Namen und Adressen grundsätzlich bekannt gegeben werden dürfen, dies aber erst nach erfolgreich bestandener behördlicher Überprüfung der Auskunftsgesuche, was für Gesuchsteller und Behörde mit Aufwand verbunden ist. Die Einführung der Geheimhaltungsmöglichkeit ging mit einem massiven Anstieg von Missbrauchsfällen bzw. von Beschwerden der zahlenden Konsumenten einher.