44-46 FMG entsprechen grundsätzlich den verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen von Grundrechtseinschränkungen. Da Art. 46 FMG den Persönlichkeitsschutz der Teilnehmer und die öffentlichen Interessen als Rahmen vorgibt, steht ausser Frage, dass diese Gesichtspunkte bei der Verwendung der Daten über den Fernmeldeverkehr sowohl bei den Telekioskdienst-Anbieter/-innen wie auch bei ihren Kunden gesondert Beachtung zu finden haben. 3.3.2. Wie bereits erwähnt, sah Art. 9 AEFV für Telekiosk-Dienstleistungen zu Beginn das Prinzip der Öffentlichkeit vor. Dieses diente dem Interesse der konsumierenden und bezahlenden Vertragspartner.