zu Art. 36). Nach dieser Verfassungsbestimmung und der einschlägigen Rechtsprechung kann in den grundrechtlich geschützten Geheimnisbereich eingegriffen werden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht, verhältnismässig ist und den Kerngehalt der Verfassungsgarantie wahrt (BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 280 und E. 7 S. 289, BGE 122 I 182 E. 3a S. 187, ständige Rechtsprechung, zuletzt bezüglich des Eingriffs in die persönliche Freiheit BGE 127 I 18 E. 6., bezüglich des Schutzes vor missbräuchlicher Datenbearbeitung BGE 128 II 270 E. 3.3). Schon Art. 44 und Art. 45 FMG regeln verschiedene Eingriffsbereiche.