Im Hinblick auf die Bestimmung des Schutzbereiches dieser Grundrechte ergibt die Verfassungsauslegung, dass die Kommunikation mit fremden (technischen) Mitteln gegenüber Drittpersonen geheim soll erfolgen können; immer dann, wenn die Kommunikation durch eine Organisation erfolgt, soll sie im Vertrauen auf die Respektierung der Geheimsphäre vertraulich geführt werden können, ohne dass das Gemeinwesen Kenntnis und Einblick erhält und daraus gewonnene Erkenntnisse gegen den Betroffenen verwendet und ohne dass private Dritte aufgrund der Vernachlässigung der staatlichen Schutzpflichten Kenntnis erlangen können.