Das (früher so genannte) Post‑, Telegrafen- und Telefongeheimnis (Art. 36 Abs. 4 aBV) bzw. das Fernmeldegeheimnis werden durch das Bundesverfassungsrecht (Art. 13 Abs. 1 BV) und das Völkerrecht (z. B. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], SR 0.101) geschützt (vgl. S. Breitenmoser, SG-Kommentar BV, Rz. 33-36 zu Art. 13). Im Hinblick auf die Bestimmung des Schutzbereiches dieser Grundrechte ergibt die Verfassungsauslegung, dass die Kommunikation mit fremden (technischen) Mitteln gegenüber Drittpersonen geheim soll erfolgen können;