FMG ist es, die (privaten) Anbieter/-innen von Fernmeldediensten überhaupt erst zur Geheimhaltung zu verpflichten. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Privatsphäre der Personen, die einen (heute von privater Seite angebotenen) Fernmeldedienst wie etwa das Telefon in Anspruch nehmen. Der Schutz betrifft die Benützer dieser Dienstleistungen, nicht hingegen die Anbieter/-innen (BGE 126 I 50, 57). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Telekioskdienst-Anbieter hinter den Fernmeldedienst-Anbietern stehen und daher nicht im Zentrum des auf die Benützer ausgerichteten Schutzes sind. b. Das (früher so genannte) Post‑, Telegrafen- und Telefongeheimnis (Art.